29.10.2026

Umsatzsteuerliche Behandlung von touristischen Gästekarten

Sowohl das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg als auch das Finanzgericht (FG) München haben in vergleichbaren Sachverhalten entschieden, dass der Betreiber eines touristischen Gästekartenmodells keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, da nicht der Betreiber, sondern ausschließlich die Gäste als Empfänger der touristischen Leistung gelten. Der Betreiber reicht lediglich die erhaltenen Beträge an die jeweiligen Leistungspartner weiter. Zugleich stufen die Gerichte die Gästekarten als Mehrzweck-Gutscheine ein.

Gästekartenmodelle sind vielfach in Urlaubsregionen verbreitet, um den Tourismus zu unterstützen. Die Gäste erhalten von den Gastgebern (Hotels, Pensionen etc.) kostenlos eine Karte, mit der sie unterschiedliche Leistungen von Anbietern verschiedener Freizeiteinrichtungen nutzen können. Das Gästekartenmodell wird regelmäßig von Systembetreibern unterhalten, die die Koordination und Abrechnung mit den jeweiligen Leistungsanbietern übernehmen.
In einem Fall des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 10.11.2025) schlossen die Gastgeber mit einem Systembetreiber (Kläger) einen Gastgebervertrag, wonach die Gastgeber die Möglichkeit hatten, Gästen, die mindestens zweimal bei ihnen übernachteten, eine Gäste­karte auszugeben, mit der die Gäste touristische Attraktionen nutzen konnten. Für jeden berechtigten Gast zahlten die Gastgeber einen Pauschalbetrag an den Systembetreiber und erhielten dafür Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. 
Der Kläger verteilte den nach Abzug seines Verwaltungskostenanteils verbliebenen Restbetrag nach tatsächlicher Nutzung durch die Gäste an die Leistungsanbieter und erteilte hierüber Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis. Aus diesen Gutschriften machte der Systembetreiber den Vorsteuerabzug geltend. 
Das FG Baden-Württemberg lehnte einen Vorsteuerabzug des Systembetreibers aus den Gutschriften an die Leistungsanbieter mangels Leistungsaustausch ab. Die Zahlungen des Systembetreibers an die Leistungspartner sind als Entgelt von Dritten für die Leistungen der Leistungspartner an die Gäste zu werten. Die Leistungsbeziehung bestand nach Auffassung des FG zwischen Gast und Leistungspartner.
Ferner ordnete das FG die Gästekarten als Mehrzweck-Gutscheine ein, da im Zeitpunkt der Kartenausgabe noch nicht feststand, welche Leistungen zu welchem Steuersatz in Anspruch genommen werden würden. Die Ausgabe der Gästekarte selbst stellt entsprechend noch keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch dar. Die Zahlungen der Gastgeber an den Systembetreiber unterliegen daher nur in Höhe des Verwaltungskostenanteils der Umsatzsteuer. Die gegenüber den Gastgebern zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer schulde der Systembetreiber nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG). 
Auch das FG München hat in einem gleich gelagerten Sachverhalt mit Urteil vom 25.11.2025 entschieden, dass zwischen dem Systembetreiber und den Leistungsanbietern kein Leistungsaustauschverhältnis besteht, sondern die Leistungsanbieter ihre Leistungen ausschließlich gegenüber den Gästen erbringen. Der Systembetreiber ist insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Gästekarten stellen Mehrzweck-Gutscheine dar, deren Ausgabe kein steuerbares Leistungsverhältnis begründe. Lediglich der von dem Systembetreiber einbehaltene Eigenkosten- bzw. Verwaltungsanteil ist als steuerpflichtiges Entgelt zu bewerten.
Hinweis: Tourismusgesellschaften, Kurverwaltungen und ähnliche Systembetreiber sollten bestehende Gästekartenmodelle zeitnah umsatzsteuerlich überprüfen, um Risiken beim Vorsteuerabzug und potenzielle Haftungstatbestände nach § 14c UStG frühzeitig zu erkennen. Das Urteil des FG München ist bereits rechtskräftig. Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde Revision eingelegt. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. 

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