29.10.2026

Unterlassene erste Berichtigung im Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf die zweite Berichtigung

Unterlässt ein Unternehmer im Fall der Insolvenz die erste Berichtigung im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, führt dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu keinen Auswirkungen auf die erforderliche zweite Berichtigung zulasten der Masse. Feststellungen betreffend den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung entfalten insoweit keine Bindungswirkung auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung.

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung und nicht erst mit Vereinnahmung des Entgelts (sog. Sollbesteuerung). Im Insolvenzfall werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die bis zu diesem Zeitpunkt noch offenen Entgeltforderungen für die vor Insolvenzeröffnung erbrachten steuerpflichtigen Leistungen uneinbringlich. Die Umsatzsteuer für diese erbrachten Leistungen ist daher zu korrigieren (sog. erste Berichtigung). Wird die Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder Sachwalter vereinnahmt, ist die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen (sog. zweite Berichtigung). Diese Umsatzsteuer stellt dann eine Masseverbindlichkeit dar. 
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18.12.2025 nun bestätigt, dass eine unterlassene erste Berichtigung keine Auswirkungen auf die zweite Berichtigung hat. Letztere ist dennoch vorzunehmen, was zu einer Doppelbesteuerung führen kann. Dieser kann lediglich noch im Billigkeitsverfahren abgeholfen werden. 
Im Streitfall wurde über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die GmbH besteuerte die von ihr vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen zunächst zutreffend im Wege der sog. Sollbesteuerung. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden Entgeltforderungen zunächst uneinbringlich, die Umsatzsteuer war daher zu mindern. Die erforderliche erste Berichtigung der Umsatzsteuer zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nahm die GmbH jedoch nicht vor. Das zuständige Finanzamt meldete die bestehenden Steuerforderungen zum Insolvenzplan an. Eventuelle Berichtigungsansprüche zugunsten der GmbH aufgrund noch nicht vereinnahmter Entgelte berücksichtigte das Finanzamt nicht. Die GmbH widersprach der Forderungsanmeldung nicht. 
Der Sachwalter behandelte die Umsatzsteuerbeträge, die in den während des Insolvenzverfahrens zugeflossenen Entgelten enthalten waren, als Masseverbindlichkeit (zweite Berichtigung).
Die GmbH holte die erste Berichtigung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung nach, was das Finanzamt jedoch unter Verweis auf den rechtskräftig festgestellten Insolvenzplan abwies. 
Daraufhin reichte die GmbH eine geänderte Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung beim Finanzamt ein. Die GmbH machte geltend, dass es anderenfalls zu einer Doppelbesteuerung der vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen käme, wenn die zweite Berichtigung vorgenommen würde, ohne dass eine erste Berichtigung erfolgt sei. Auch das lehnte das Finanzamt ab. 
Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts mit der Begründung, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens strikt zwischen dem vorinsolvenzrechtlichen und dem insolvenzrechtlichen Zeitraum unterschieden werden müsse. Das gebiete das Prinzip der Abschnittsbesteuerung.
Nach Auffassung des BFH ist eine zweite Berichtigung unabhängig davon durchzuführen, ob eine erste Berichtigung vorgenommen wurde. Eine Bindungswirkung zwischen den Feststellungen des vorinsolvenzrechtlichen und insolvenzrechtlichen Zeitraums besteht insoweit nicht.
Die Prüfung einer möglichen Doppelbesteuerung kann nach Auffassung des BFH nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs- oder Billigkeitsverfahrens erfolgen.
Fazit: Insolvenz- und Sachwalter sollten bereits aus haftungsrechtlichen Gründen frühzeitig die für die erste Berichtigung relevanten Sachverhalte eruieren und eine erste Berichtigung zeitnah vornehmen. Steuerforderungen, die vom Finanzamt zur Tabelle oder zum Insolvenzplan angemeldet werden, sollten vor Feststellung genau geprüft und im Zweifel bestritten werden. 

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