29.10.2026

Parkplatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Neue Leitlinien vor dem Start von § 2b UStG

Mit der voraussichtlich finalen Einführung der Besteuerungsregeln für die öffentliche Hand zum 1.1.2027 endet für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine langjährige Übergangsphase, die letztmals im Jahressteuergesetz 2024 verlängert wurde. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nunmehr mit Schreiben vom 24.4.2026 die umsatzsteuerliche Behandlung von Parkplatzüberlassungen durch jPöR präzisiert. Wenn vergleichbare Leistungen auch von privaten Unternehmen angeboten werden können, liegt eine unternehmerische Tätigkeit der jPöR vor.

Ab dem 01.01.2027 entfällt nach derzeitigem Stand das bisherige Umsatzsteuerregime für die öffentliche Hand vollständig. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts gilt dann grundsätzlich als Unternehmerin, es sei denn, sie wird rein hoheitlich (auf öffentlich-rechtlicher Grundlage) und ohne größere Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Dritten tätig. In Vorbereitung auf diesen Stichtag hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein präzisiert, wann die Überlassung von Parkraum durch eine jPöR nicht der Besteuerung unterliegen soll und wann Umsatzsteuer erhoben werden muss.
Die Grenze: Straßenraum vs. Parkplatzanlage
Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist nicht der Zweck der Parkfläche, sondern die räumliche und funktionale Einbindung des konkreten Parkplatzes in den Straßenkörper:
Nicht umsatzsteuerbarer Bereich: Parkflächen, die unmittelbar zum öffentlichen Straßenraum gehören (z. B. Parkbuchten am Fahrbahnrand) und deren Nutzung auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Gebührensatzung erfolgt (Parkscheinautomaten, Parkuhren), gelten weiterhin als hoheitlich. Hier tritt die Kommune als Träger öffentlicher Gewalt auf, ein Wettbewerb zu privaten Anbietern wird seitens des Finanzministeriums verneint. Das Gleiche gilt laut dem Erlass auch für die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen.
Steuerpflichtiger Bereich: Sobald Parkraum in einer eigenständigen Anlage mit separater Zufahrt angeboten wird (z. B. Parkplätze abseits der Straße oder Parkhäuser), liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor. Da solche Flächen in direktem Wettbewerb zu privaten Parkplatzbetreibern stehen, unterliegen die Einnahmen zwingend der Umsatzsteuer. Ferner lässt sich festhalten, dass unabhängig von der räumlichen Ausgestaltung des Parkraums der hoheitliche Status ebenfalls entfällt, wenn Entgelte über privatrechtliche Mietverträge statt über Satzungen erhoben werden.
Wettbewerb als Maßstab und Ziel der Verlautbarungen
Das Ziel der Verwaltung im Hinblick auf die Einführung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) und konkret im Hinblick auf die vorliegenden Leitlinien zur Behandlung von Parkplatzüberlassungen seitens jPöR ist die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatrechtlich organisierten Steuerpflichtigen. Eine steuerliche Privilegierung der öffentlichen Hand soll dort enden, wo eine vergleichbare Leistung auch von privaten Unternehmen am Markt angeboten werden könnte. 
Empfehlung: Kommunen sollten ihre Parkraumkonzepte vor dem 01.01.2027 einer kritischen Prüfung unterziehen – soweit dies aufgrund der vielfachen Verschiebungen des Starts der Regelungen zu § 2b UStG nicht bereits erfolgt ist. Insbesondere bei Flächen, die baulich von Straßen abgegrenzt sind, wird eine Umstellung der Abrechnungssysteme auf eine umsatzsteuerpflichtige Gestaltung voraussichtlich unumgänglich sein, um Haftungsrisiken ab 2027 zu vermeiden.

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