29.10.2026
Überprüfung des EuG-Urteils zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Wann genau darf ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen? Mit dieser Frage beschäftigt sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) und überprüft das erlassene Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 11.02.2026.
Ausgangspunkt für die Überprüfung durch den EuGH ist eine Entscheidung des EuG aus Februar 2026. Im vorliegenden polnischen Fall wurde über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus einer Eingangsrechnung entschieden.
Nach der deutschen Rechtslage und Verwaltungspraxis ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem sowohl die Leistung erbracht wurde als auch die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Liegt eine Rechnung erst im Folgemonat vor, wird die Vorsteuer entsprechend erst dann berücksichtigt.
Das Gericht der Europäischen Union vertritt hierzu im Urteilsfall eine andere Auffassung. Entscheidend sei zunächst, wann die Leistung erbracht wurde und damit das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich entsteht. Liegt die Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung vor, soll der Vorsteuerabzug nach seiner Auffassung bereits für den ursprünglichen Leistungszeitraum möglich sein.
Beispiel: Eine Leistung wird im Februar 2026 erbracht, die ordnungsgemäße Rechnung liegt jedoch erst am 2.3.2026 und somit vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2026 vor. Nach Auffassung des EuG kann die Vorsteuer bereits in der Februar-Voranmeldung berücksichtigt werden.
Die Auffassung des EuG steht im Widerspruch zur einschlägigen und ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auch zur deutschen Rechtslage und Verwaltungspraxis.
Die Generalanwältin des Überprüfungsverfahrens hob in ihren Schlussanträgen vom 10.9.2026 hervor, dass ein Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt möglich sein solle, zu dem sowohl die Leistung erbracht sei als auch die ordnungsgemäße Rechnung vorliege.
Da Schlussanträge für den EuGH nicht bindend sind, bleibt abzuwarten, wie er die Entscheidung des EuG beurteilt.
Tipp: Die Entscheidung sollte vor abschließender Klärung durch den EuGH nicht auf die laufende Buchhaltung übertragen werden. Es empfiehlt sich, weiterhin die bisherige deutsche Rechtslage und Verwaltungspraxis zu beachten.