02.11.2026

EuG-Urteil: Personenbezogene Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wirken nicht für den Organkreis

In seinem Urteil vom 10.06.2026 (T-444/25, „Cavert“), hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) in einem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen zu der Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Mehrwertsteuergruppe dazu führt, dass Einrichtungsqualifikationen einzelner Mitglieder auf die Mehrwertsteuergruppe übergehen. Es urteilte, dass sich aus dem Status der Mehrwertsteuergruppe als ein einheitlicher Steuerpflichtiger nicht ableiten lässt, dass einrichtungs-/personenbezogene Befreiungsvoraussetzungen auf andere Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe übertragen werden können.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine niederländische steuerliche Einheit X, eine Mehrwertsteuergruppe, die Leistungen auf dem Gebiet der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung erbrachte, wobei nur ein Gruppenmitglied als Einrichtung mit sozialem Charakter für Zwecke der Steuerbefreiung der Leistungen mit sozialem Charakter anerkannt war.
Die zur Mehrwertsteuergruppe gehörende – nicht als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte – Gesellschaft Y erbrachte Dienstleistungen zur Beaufsichtigung von Personen mit geistiger Behinderung. Gegen die umsatzsteuerpflichtige Erfassung dieser Dienstleistungen legte die steuerliche Einheit X Einspruch ein und berief sich auf die Steuerbefreiung.
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der weiter an das EuG verwies, zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Im Kern ging es um die Frage, ob die Steuerbefreiungen bei einer Mehrwertsteuergruppe für Leistungen an Dritte nur anwendbar sind, wenn sie von einem Gruppenmitglied erbracht werden, das selbst die Anwendungsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Dazu muss der betreffende Mitgliedstaat das Gruppenmitglied ordnungsgemäß als Einrichtung für ärztliche Heilbehandlungen mit sozialem Charakter anerkennen.
Das EuG entschied, dass eine Mehrwertsteuergruppe umsatzsteuerlich zwar grundsätzlich als ein Steuerpflichtiger behandelt wird. Allerdings können Steuerbefreiungen auch bei Vorliegen einer Mehrwertsteuergruppe nur Anwendung finden, wenn die leistende Einrichtung selbst die einrichtungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt. Eine Befreiungsausdehnung auf die gesamte Gruppe scheidet aus.
Die Entscheidung des EuG steht im Einklang mit der deutschen Rechtsauffassung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in seinem Urteil vom 22.5.2003 entschieden, dass die personenbezogenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung auch innerhalb eines Organkreises für jede Einheit selbstständig zu prüfen sind.
Hinweis: Mit der Entscheidung Cavert bestätigt das EuG die deutsche Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung der Steuerbefreiung ausschließlich auf die Qualifikation des leistenden Mitglieds des Organkreises ankommt und einrichtungsbezogene Merkmale für eine Steuerbefreiung sich nicht auf die anderen Organkreismitglieder übertragen lassen.

Weitere Beiträge