19.08.2026

Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht

Das Bundesfinanzministerium hat am 07.08.2026 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht veröffentlicht. Ab 2028 sollen Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € zur Verwendung eines elektronischen Kassensystems verpflichtet werden; die offene Ladenkasse wäre für diese Fälle dann nicht mehr ausreichend. Gleichzeitig soll die papierhafte Belegausgabepflicht vollständig durch eine elektronische Belegbereitstellung ersetzt werden.

Bargeldgeschäfte stehen weiterhin im Fokus der Finanzverwaltung. Derzeit gibt es in Deutschland rund 2,2 Millionen Registrierkassen und etwa 114.000 offene Ladenkassen. Gerade Letztere sollen nach dem am 07.08.2026 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts, ab 2028 nur noch eingeschränkt möglich sein.
Ziel des Gesetzes ist es, Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen stärker zu bekämpfen und die steuerlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten weiter zu digitalisieren. Der Gesetzentwurf setzt damit unter anderem die im Koalitionsvertrag vorgesehene Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 € sowie die Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht um.
Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € sollen ab dem 01.01.2028 verpflichtet sein, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden. Damit würde für diese Unternehmen die bisherige Möglichkeit entfallen, ihre Kasseneinnahmen ausschließlich über eine offene Ladenkasse zu erfassen. Das eingesetzte Kassensystem muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme erzeugen können.
Wird die Umsatzgrenze von 100.000 € erstmals überschritten, soll die Kassenpflicht ab dem 01.04. des Folgejahres gelten. Bei einer Überschreitung im Jahr 2027 soll die Pflicht jedoch bereits ab dem 01.01.2028 gelten. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als 100.000 € beträgt. Das spätere Überschreiten der Umsatzgrenze soll dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitgeteilt werden.
Zudem soll die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht zum 01.01.2028 abgeschafft werden. An ihre Stelle tritt eine elektronische Belegbereitstellungspflicht. Der Beleg muss dann in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden, wobei der Gesetzentwurf  beim Bereitstellungsweg technologieoffen bleibt. Möglich sind eine Bildschirmanzeige, ein QR-Code, ein Download-Link, eine Near-Field-Communication, eine E-Mail oder die Bereitstellung in einem Kundenkonto. Eine Pflicht des Kunden, den elektronischen Beleg entgegenzunehmen, besteht nicht.
Der Entwurf enthält zudem weitere Maßnahmen zur besseren Kontrolle von Kasseneinnahmen. So sollen Verstöße gegen die neue Kassenpflicht mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden können. Außerdem sollen die Befugnisse zur Kassen-Nachschau erweitert werden.
Tipp: Unternehmen mit Bargeldgeschäften sollten frühzeitig prüfen, ob sie unter die neue Kassenpflicht fallen, ob ihr Kassensystem die technischen Anforderungen erfüllt und ob Ausnahmen oder Härtefallregelungen in Betracht kommen könnten. Besonders bei offenen Ladenkassen, mobilen Verkaufsstellen und wechselnden Einsatzorten besteht Handlungsbedarf.

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