19.08.2026
Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht
Das Bundesfinanzministerium hat am 07.08.2026 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht veröffentlicht. Ab 2028 sollen Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € zur Verwendung eines elektronischen Kassensystems verpflichtet werden; die offene Ladenkasse wäre für diese Fälle dann nicht mehr ausreichend. Gleichzeitig soll die papierhafte Belegausgabepflicht vollständig durch eine elektronische Belegbereitstellung ersetzt werden.
Bargeldgeschäfte stehen
weiterhin im Fokus der Finanzverwaltung. Derzeit gibt es in Deutschland rund
2,2 Millionen Registrierkassen und etwa 114.000 offene Ladenkassen. Gerade Letztere
sollen nach dem am 07.08.2026 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten
Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von
Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts, ab 2028
nur noch eingeschränkt möglich sein.
Ziel des Gesetzes ist es, Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit
Kasseneinnahmen stärker zu bekämpfen und die steuerlichen Aufzeichnungs- und
Nachweispflichten weiter zu digitalisieren. Der Gesetzentwurf setzt damit unter
anderem die im Koalitionsvertrag vorgesehene Einführung einer Kassenpflicht ab
einem Gesamtumsatz von 100.000 € sowie die Abschaffung der papierhaften
Belegausgabepflicht um.
Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € sollen
ab dem 01.01.2028 verpflichtet sein, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu
verwenden. Damit würde für diese Unternehmen die bisherige Möglichkeit
entfallen, ihre Kasseneinnahmen ausschließlich über eine offene Ladenkasse zu
erfassen. Das eingesetzte Kassensystem muss durch eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung geschützt sein und Aufzeichnungen nach der digitalen
Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme erzeugen können.
Wird die Umsatzgrenze von
100.000 € erstmals überschritten, soll die Kassenpflicht ab dem 01.04. des
Folgejahres gelten. Bei einer Überschreitung im Jahr 2027 soll die Pflicht jedoch
bereits ab dem 01.01.2028 gelten. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten
aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als
100.000 € beträgt. Das spätere Überschreiten der Umsatzgrenze soll dem
zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht
mitgeteilt werden.
Zudem soll die bisherige
papierhafte Belegausgabepflicht zum 01.01.2028 abgeschafft werden. An ihre Stelle
tritt eine elektronische Belegbereitstellungspflicht. Der Beleg muss dann in
einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden, wobei der
Gesetzentwurf beim Bereitstellungsweg
technologieoffen bleibt. Möglich sind eine Bildschirmanzeige, ein QR-Code, ein
Download-Link, eine Near-Field-Communication, eine E-Mail oder die
Bereitstellung in einem Kundenkonto. Eine Pflicht des Kunden, den elektronischen
Beleg entgegenzunehmen, besteht nicht.
Der Entwurf enthält zudem weitere Maßnahmen zur besseren Kontrolle
von Kasseneinnahmen. So sollen Verstöße gegen die neue Kassenpflicht mit einem
Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden können. Außerdem sollen die
Befugnisse zur Kassen-Nachschau erweitert werden.
Tipp: Unternehmen
mit Bargeldgeschäften sollten frühzeitig prüfen, ob sie unter die neue
Kassenpflicht fallen, ob ihr Kassensystem die technischen Anforderungen erfüllt
und ob Ausnahmen oder Härtefallregelungen in Betracht kommen könnten. Besonders
bei offenen Ladenkassen, mobilen Verkaufsstellen und wechselnden Einsatzorten
besteht Handlungsbedarf.