29.08.2025

Keine Berichterstattungspflicht mehr im Referentenentwurf zum LkSG

Der Referentenentwurf des BMAS zur Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) liegt vor und bringt vor allem punktuelle Änderungen bei Berichtspflicht und Sanktionierung. Wichtig: Die grundlegenden Sorgfaltspflichten des LkSG bleiben weiterhin bestehen.

Gesetzesnovelle – Was ändert sich?
  • Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung entfällt. Die Verantwortung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten bleibt jedoch vollumfänglich bestehen und muss auf Nachfrage belegt werden.
  • Sanktionen sind künftig nur noch bei schweren Verstößen möglich, etwa wenn Unternehmen keine Präventions- oder Abhilfemaßnahmen durchführen oder kein effektives Beschwerdeverfahren bereitstellen. Fehler im Risikomanagement führen alleine nicht zu Sanktionen – sei denn, sie resultieren in fehlenden Präventionsmaßnahmen.
  • Eine Integration der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) steht noch aus, da das europäische Gesetzgebungsverfahren hierzu nicht abgeschlossen ist. Eine Umsetzung in deutsches Recht erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt.
LkSG bleibt weiter relevant
Die Gesetzesnovelle hält das Fundament des LkSG intakt. Die Berichterstattung entfällt zwar, die Anforderungen an Prävention und Abhilfe bleiben jedoch verbindlich bestehen für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Die Neuerungen sind überschaubar, da auch bislang die Berichtspflicht faktisch ausgesetzt und Bußgelder selten waren.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
  • Sorgfaltspflichten inhaltlich und prozessual umsetzen: Unternehmen sollten weiterhin ihre Lieferketten aktiv prüfen, Risiken identifizieren und geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen etablieren.
  • Beschwerdeverfahren einrichten: Das Vorhalten eines wirkungsvollen Beschwerdemechanismus ist gesetzlich vorgeschrieben und zentral für die Compliance.
  • Dokumentation und Nachweisfähigkeit sicherstellen: Auch ohne standardisierte Berichte gilt: Sorgfaltsprozesse sollten nachvollziehbar dokumentiert sein, um im Prüfungsfall gegenüber der Aufsicht Transparenz zu gewährleisten.
  • Proaktive Vorbereitung auf die CSDDD: Unternehmen mit relevantem Tätigkeitsfeld oder Größe sollten bereits jetzt beobachten, wie die EU-Richtlinie ausgeformt wird, und ihre Strukturen darauf vorbereiten.
Das LkSG verlangt weiterhin Substanz und Verlässlichkeit im Risikomanagement – wer Prozesse und Verantwortung klar regelt, bleibt auch künftig auf der sicheren Seite. 
Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gerne dabei, eine Betroffenheitsanalyse durchzuführen oder relevante Prozesse zu etablieren. 

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