09.10.2025
Betriebliche Weihnachtsfeier: Worauf Sie steuerlich und rechtlich achten sollten
In vielen Unternehmen laufen längst die Planungen für die Weihnachtsfeier. Was für Stimmung und Teamgeist förderlich ist, kann jedoch schnell steuerliche oder rechtliche Folgen haben. Wer auf der sicheren Seite sein will, der sollte folgende Punkte beachten:
Steuern und Freibetrag
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsfeier bleiben bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsfeier bleiben bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Sämtliche Kosten sind einzubeziehen: Speisen, Getränke, Raummiete, Musik sowie anteilig die Ausgaben für mitgebrachte Begleitpersonen. Eine pauschale Verteilung der Kosten einzelner Begleitpersonen auf ALLE Mitarbeiter ist nicht zulässig.
- Der Freibetrag gilt für zwei Veranstaltungen pro Jahr, jeweils 110 Euro. Addiert werden (220 Euro für nur eine Veranstaltung im Jahr) darf jedoch nicht.
Wird der Freibetrag überschritten, ist der überschüssige Anteil steuerpflichtig. Um dies abzufedern, können Arbeitgeber die pauschale #Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EstG nutzen, um die Feier für die Beschäftigten steuerfrei zu halten.
Arbeitszeit und Versicherung
- Teilnahmepflicht besteht in der Regel nicht. Findet die Feier jedoch während der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitspflicht bei Nichtteilnahme trotzdem nachgekommen werden.
- Unfallversicherungsschutz gilt nur, wenn die Feier offiziell vom Unternehmen veranstaltet oder gebilligt wird und allen Mitarbeitern offensteht.
- Wiederholte Weihnachtsfeiern können eine „betriebliche Übung“ begründen. Deshalb sollten Arbeitgeber schon in der Einladung einen klarer Freiwilligkeitsvorbehalt formulieren.
Sie haben Fragen zu dem Thema? Wir unterstützen Sie gerne.