20.08.2026

Der gläserne Eigentümer: Das Transparenzregister wird zur Datenkrake

Die nächste Reform des Transparenzregisters steht in den Startlöchern. Die EU-Geldwäscheverordnung wertet das Transparenzregister ab dem 10.07.2027 zu einem europaweit vernetzten ‚Zentralregister‘ auf. Damit entwickelt sich die heutige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von einer gelegentlichen und eher als lästig empfundenen Angelegenheit hin zu einem dauerhaften Compliance-Prozess, der durch regelmäßige Prüfungs- und Anpassungspflichten mitsamt kurzen Fristen ständige Aufmerksamkeit erfordert. Die gesteigerte Komplexität der Regelungen macht eine permanente und sorgsame Analyse der jeweiligen Unternehmensstrukturen erforderlich und die Beteiligungsverhältnisse der Betroffenen viel stärker transparent.

Insbesondere Familiengesellschaften, mehrstöckige Beteiligungsstrukturen und Stiftungen dürften durch die Neuregelungen zu erheblich abweichenden Meldungen als bisher gezwungen sein. Viele Einzelheiten zu den neuen gesetzlichen Pflichten sind noch ungeklärt, Auslegungshinweise hat die zuständige Stelle bisher noch nicht veröffentlicht. Deutlich ist aber schon jetzt, dass vor allem durch die Pflicht zur Offenlegung sensibler Privatdaten der europäische Gesetzgeber seinem Ziel des „gläsernen Eigentümer“ deutlich näher kommen wird. Gerade Familiengesellschaften, in denen Diskretion und der Schutz des Familienumfeldes hohe Priorität haben, sollten daher frühzeitig ihren Gestaltungsbedarf prüfen.
Im Übrigen lohnt es sich für alle Unternehmen, ihre Compliance-Prozesse frühzeitig anzupassen, da die Neuregelungen einen erhöhten Prüfungs- und Meldeaufwand mit sich bringen und weitergehende Informationen von wirtschaftlichen Eigentümern einzuholen sind.
1. Änderungen der Bezeichnungen
  • Transparenzregister -> Zentralregister
  • Wirtschaftlich Berechtigter -> Wirtschaftlicher Eigentümer
  • Fiktiv wirtschaftlich Berechtigter -> Angehöriger der Führungsebene (nur noch in Ausnahmefällen zu melden)
2. Verschärfter Prüfungsansatz
  • Neuer Schwellenwert: Früher: >25 % der Anteile oder Stimmrechte; Neu: ≥ 25 % der Anteile oder Stimmrechte
  • Indirekte Beteiligung über mehrere Beteiligungsebenen: Früher: Beherrschungsprinzip: Nur bei Kontrolle aller zwischengeschalteten Beteiligungsglieder (je >50 % der Stimmrechte) wurde Beteiligung einer Person zugerechnet (Alles-oder-nichts-Prinzip); Neu: Durchrechnungsprinzip: Anteile auf verschiedenen Beteiligungsebene werden multipliziert und mehrere Beteiligungspfade addiert.
  • Aggregation („Acting in Concert“): Früher: Natürliche Personen wurden unabhängig voneinander betrachtet; Neu: Natürliche Personen die abgestimmt handeln (z. B. Eheleute, Kinder, Familien-Pools oder Erbengemeinschaften), werden zusammengerechnet. Werden gemeinsam 25 % oder mehr gehalten, müssen alle Beteiligten gemeldet werden.
3. Fristen & Dokumentationspflichten
  • 28-Tage-Frist: Jede Änderung muss innerhalb von 28 Kalendertagen gemeldet werden.
  • Die jährliche Überprüfungspflicht: Unternehmen müssen ihre Daten künftig mindestens einmal jährlich aktiv auf Richtigkeit prüfen und dies dokumentieren.
  • Organigramme: Übersichten der Eigentums- und Kontrollstruktur (Organigramme) sind einzureichen, um die Herleitung des wirtschaftlichen Eigentümers für Behörden verständlich zu machen.
  • Ergebnislose Prüfungen. Können keine wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden, muss die Prüfung dokumentiert und begründet werden.
  • Aufbewahrung: Sämtliche Dokumentationen und Nachweise sind für 5 Jahre ab Beendigung der Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer aufzubewahren.
4. Datentiefe: Zusätzliche Angaben zur Person
  • Vollständige Wohnanschrift
  • Geburtsort
  • Nummer des Personalausweises oder Reisepasses
  • Persönliche Steuer-ID
5. Sanktionen und Bußgelder
  • Verpflichtete (Banken, Notare, etc.) müssen Unstimmigkeiten binnen 14 Kalendertagen melden.
  • EU-weite Harmonisierung und Anhebung der Strafhöhe zur wirksamen Abschreckung.
  • Auch Geschäftsführer können mit Bußgeldern belegt werden.

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