28.09.2026
Neue Transparenz bei Umweltaussagen: Die EmpCo-Richtlinie tritt in Kraft
Seit dem 27. September 2026 gelten unionsweit die neuen Regeln der EmpCo-Richtlinie gegen irreführende Umweltwerbung. Während der Handel dem Stichtag mit Nervosität entgegengesehen hat, sorgt eine kurzfristige Neuregelung im deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) für eine wichtige Atempause bei Altbeständen. Wir fassen die wichtigsten Änderungen und Handlungsbedarfe für Sie zusammen.
Das Ziel: Transparenz statt „grüner Nebelkerzen“
Die EmpCo-Richtlinie (Directive on Empowering Consumers for the Green Transition ist ein zentraler Baustein des EU Green Deal.
Hintergrund ist die zunehmende Verbreitung von vagen oder unbewiesenen Umweltaussagen. Künftig werden allgemeine Werbeslogans wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimaneutral“ streng reglementiert. Sie dürfen nur noch verwendet werden, wenn die Aussage tatsächlich nachgewiesen werden kann. Insbesondere die Werbung mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen (z. B. durch Waldschutzprojekte) wird bei Produkten massiv eingeschränkt.
Die deutsche Umsetzung: Verankerung im UWG
In Deutschland wurde die Richtlinie maßgeblich durch Anpassungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Damit wird Greenwashing rechtlich unmittelbar als unlautere geschäftliche Handlung eingestuft, die von Wettbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden kann.
Besonders hervorzuheben ist die „Last-Minute-Änderung“, die der Deutsche Bundestag pünktlich zum Inkrafttreten verabschiedet hat: der neue § 15b UWG.
Schutz vor der Rückrufwelle: Die Übergangsregelung für Altbestände
Um zu verhindern, dass tonnenweise bereits produzierte und korrekt deklarierte Waren vernichtet werden müssen, hat der Gesetzgeber eine Schutzklausel für Bestandsprodukte eingeführt. Für Produkte, die vor dem 27. September 2026in Verkehr gebracht wurden, gilt:
- Verhältnismäßigkeit: Unterlassungsansprüche wegen der neuen Kennzeichnungspflichten werden gerichtlich nach Treu und Glauben bewertet.
- Interessenabwägung: Gerichte müssen prüfen, wie schwer der Verstoß ist, wie hoch die Kosten für eine Beseitigung (z. B. durch Überkleben von Etiketten) wären und welche Umweltbelastung eine Vernichtung der Ware darstellen würde.
- Kein Freifahrtschein: Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Waren, die vor dem Stichtag lediglich bestellt oder bedruckt, aber noch nicht ausgeliefert wurden. Für Neuware gilt ab sofort die volle Compliance-Pflicht.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Das Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie markiert eine Zäsur im Marketing. Unternehmen müssen ihre Kommunikationsstrategien grundlegend prüfen. Wir empfehlen folgende Schritte:
- Inventur & Dokumentation: Erfassen Sie lückenlos, welche Bestände vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, um sich im Falle einer Abmahnung auf § 15b UWG berufen zu können.
- Prüfung von Werbeaussagen/ externer Kommunikation: Überprüfen Sie alle aktuellen und geplanten Kampagnen auf vage Umweltaussagen (auch auf der eigenen Internetseite). Diese müssen künftig durch anerkannte Zertifizierungen oder fundierte Daten gestützt sein.
- Abhilfemaßnahmen vorbereiten: Prüfen Sie, ob für Altbestände verhältnismäßige Korrekturen (z. B. Nachstickern am Point of Sale) möglich sind, um das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen zu minimieren.
Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitskommunikation steigen stetig – unter anderem tragen hier auch die kürzlich aktualisierten ESRS-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bei, die nun im Amtsblatt veröffentlich wurden.
Wir unterstützen Sie dabei, rechtssicher durch diesen regulatorischen Wandel zu steuern.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Ihrem Unternehmen? Sprechen Sie uns an.