06.02.2023

Nutzung von KI durch Softwareentwickler und rechtliche Risiken

Die Nutzung von KI ist derzeit in aller Munde. Zuletzt hat ChatGPT, der KI-ChatBot, bereits verschiedene Prüfungen an Universitäten in den USA mit durchschnittlichen Ergebnissen bestanden. Es steht zu erwarten, dass der Einsatz von KI im Wirtschaftsleben und insbesondere in der Beratung zunehmend an Bedeutung gewinnt. In der Softwareentwicklung werden KI-unterstützende Prozesse vor allem im Debugging verwendet. Für Softwareentwickler kann sich bei der Nutzung von KI ein derzeit noch ungeahntes Problem ergeben.

Kein Urheberrecht für von KI erstellten Quellcode 
Insbesondere das Debugging wird in der Softwareentwicklung schon eine längere Zeit KI-basiert unterstützt. Der Einsatz von KI ist aber aus rechtlicher Sicht für den Softwareentwickler nicht risikolos. Dabei tritt die Frage der Haftung für Fehler der KI aus unserer Sicht sogar in den Hintergrund. Nach dem deutschen Urhebergesetz entsteht für einen von der KI erstellten Quellcode kein Urheberrecht. Der von der KI erstellte Quellcode ist keine persönliche Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 1UrhG. Die Einräumung von Verwertungsrechten hinsichtlich der von der KI erstellten Quellcodes geht deswegen ins Leere. Der Kunde des Softwareentwicklers wäre auch ohne die Einräumung der Verwertungsrechte grundsätzlich dazu berechtigt, den Quellcode bzw. die Software zu bearbeiten, zu vervielfältigen oder beliebig anderweitig zu nutzen.
Vertragliche Leitplanken setzen
Vor diesem Hintergrund ist es für Softwareentwickler, die bei der Erstellung des Quellcodes auf Unterstützung einer KI setzen, aus rechtlicher Sicht besonders wichtig, mit dem Urheberrecht vergleichbare vertragliche Leitplanken zu setzen, die bestimmen, inwiefern der Kunde den Quellcode bzw. die Software verwenden darf. Der Regelungsgehalt des Urheberrechtsgesetzes wird dabei umgekehrt. Es sollte in den Verträgen umfassend geregelt werden, was der Kunde nicht darf und nicht, wie bisher im Zusammenhang mit dem Urheberrechtsgesetz üblich, welche Nutzung des Quellcodes bzw. der Software dem Kunden gestattet ist.
Ausblick
Die zugrundeliegenden rechtlichen Fragestellungen sind nicht neu, sondern zeigen sich im Zusammenhang mit KI jetzt in einem anderen Licht. Aus rechtlicher Sicht ist die Situation durchaus vergleichbar mit der Übertragung von Sportereignissen, insbesondere Bundesligaspielen. Die eigentliche sportliche Darbietung, das Fußballspiel, genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. Dennoch werden über vertragliche Regelungen und erhebliche Lizenzgebühren die Übertragungsrechte an Fußballspielen gehandelt. In abgewandelter Gestaltung kann sich der Softwareentwickler die diesbezüglich entwickelten Klauseln zum Schutz seiner Software zunutze machen.

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