01.03.2023

Steuergesetzänderungen zum 01.01.2023

Zum Jahresbeginn 2023 ist wieder eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Einige wichtige Neuerungen im steuerlichen und betrieblichen Bereich haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer:
  • Die Anhebung des Grundfreibetrags von 10.347 € auf 10.908 € sowie die Anpassung des Steuertarifs führen zu einkommensteuerlichen Entlastungen.
  • Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 250 € pro Monat. Bislang wurden für das erste und zweite Kind jeweils 219 € und für das dritte Kind 225 € pro Monat gezahlt.
  • Der Kinderfreibetrag wurde von 2.810 € auf 3.012 € pro Kind und Elternteil angehoben.
  • Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer wurde von 1.200 € auf 1.230 € erhöht.
  • Der Sparer-Pauschbetrag, der bei der Ermittlung der zu versteuernden Kapitaleinkünfte abgezogen wird, wurde von 801 € auf 1.000 € angehoben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Den Banken erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch prozentual erhöht.
  • Altersvorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zur Rentenversicherung, können vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden. Bislang wäre nur ein begrenzter Abzug von 96% möglich gewesen.
  • Der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder in der Berufsausbildung wurde von 924 € auf 1.200 € angehoben.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde um 252 € auf 4.260 € erhöht.
  • Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen des einen Ehegatten dürfen im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden. Die gesetzliche Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2022.
  • Ab dem 01.01.2023 fertig gestellte und vermietete Wohnhäuser oder Wohnungen werden mit einem jährlichen Satz von 3 % abgeschrieben. Bislang beträgt der Abschreibungssatz 2 %.
  • Für zwischen 2023 und 2026 neu gebaute Mietwohnungen, die die Kriterien „Effizienzhaus 40“ mit der Effizienzgebäude-Stufe 40 und Baukosten von max. 4.800 € pro qm Wohnfläche erfüllen, können Sonderabschreibungen vorgenommen werden.
  • Unabhängig von den tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist eine Jahrespauschale von 1.260 € steuerlich absetzbar, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können wahlweise die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
  • Die bislang befristete Homeoffice-Pauschale wird dauerhaft gewährt. Der jährliche Höchstbetrag wurde von 600 € auf 1.260 € angehoben. Bis zu dieser Grenze sind für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt wird und der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufgesucht wird, 6 € (bisher 5 €) steuerlich abziehbar.
  • Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind nicht mehr abzuzinsen. Die Abzinsungsverpflichtung für unverzinsliche Rückstellungen hingegen bleibt bestehen.
  • Auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten kann verzichtet werden, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme 800 € nicht übersteigt. Das Wahlrecht gilt rückwirkend ab dem Jahr 2022 und ist einheitlich auszuüben.
  • Einnahmen aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen werden rückwirkend ab 2022 von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.
  • Die Entlastungen durch die Gas- bzw. Wärmepreisbremse unterliegen der Besteuerung. Bei Privatpersonen gelten Sonderregelungen: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € bis 104.009 € erfolgt eine teilweise und darüber hinaus eine vollständige Besteuerung der Entlastung. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Einkommensgrenzen.
  • Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt.
  • Bei körperschaftsteuerlichen Organschaften führen steuerliche Minder- bzw. Mehrabführungen zu einer Erhöhung bzw. Verminderung des Beteiligungsbuchwerts der Anteile an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz des Organträgers. Das neue Einlagemodell ersetzt die sog. Ausgleichspostenmethode. Bestehende Ausgleichsposten sind in der Steuerbilanz 2022 in die Beteiligungsbuchwerte umzubuchen.
Lohnsteuer:
  • Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden geringfügig erhöht.
  • Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise, die im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden und insgesamt 3.000 € nicht übersteigen, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (sog. Inflationsausgleichsprämie).
Umsatzsteuer:
  • Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und für Fernwärme wird vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 von 19% auf 7% gesenkt. Hierdurch sollen Gaskunden entlastet werden.
  • Zur Unterstützung der Gastronomie wurde die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) bis 31.12.2023 verlängert.
  • Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW fällt keine Umsatzsteuer mehr an (sog. Nullsteuersatz).
  • Entgeltliche Garantiezusagen ab dem 01.01.2023 sind umsatzsteuerfrei, unterliegen aber der Versicherungssteuer. Vollwartungsverträge sind von dieser Regelung ausgenommen.
Sonstiges:
  • Die Immobilienbewertung für Zwecke der Schenkungs- und Erbschaftsteuer wurde an aktuelle Entwicklungen (z.B. Marktzins) angepasst.
  • Die Obergrenze für sog. Midijobs wurde von 1.600 € auf 2.000 € erhöht. Bei monatlichen Gehältern zwischen 520,01 € und 2.000 € steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Dadurch soll für Geringverdiener ein Anreiz geschaffen werden, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.
Hinweis: Die Aufstellung basiert auf dem derzeitigen Gesetzesstand. Im Laufe des Jahres ist mit weiteren Änderungen zu rechnen, möglicherweise auch mit Rückwirkung zum 01.01.2023.

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