31.08.2026

Die Mietpreisbremse bis 2029: Teure Fallstricke bei der Auskunftspflicht für Vermieter

Immobilieneigentum ist ein wesentlicher Baustein der Vermögensstrategie, doch im Bereich der Wohnraumvermietung hat sich das rechtliche Umfeld zuletzt massiv verschärft. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Mietpreisbremse bis zum Ende des Jahres 2029 zu verlängern, bleibt das Thema für Vermieter in angespannten Wohnungsmärkten dauerhaft auf der Agenda. Besonders riskant ist dabei die oft unterschätzte vorvertragliche Auskunftspflicht des Vermieters. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur den Verlust seiner kalkulierten Rendite, sondern sieht sich im schlimmsten Fall mit erheblichen Rückforderungsansprüchen konfrontiert.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass ein Vermieter, der sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen will, den Mieter hierüber unaufgefordert informieren muss. Dies betrifft Fälle wie eine höhere Vormiete oder eine Erstvermietung nach umfassender Modernisierung. Diese Auskunft, die mindestens in Textform zu erfolgen hat, muss abgegeben werden, bevor der Mieter seine Vertragserklärung abgibt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Information bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags vorliegen muss. Ohne diese rechtzeitige Information kann sich der Vermieter zunächst nicht auf die Ausnahmetatbestände von der Mietpreisbremse berufen, selbst wenn diese in der Sache unstreitig vorliegen.
Bei einer fehlenden Auskunft hat der Mieter das Recht, die Miete auf das zulässige Maß der Mietpreisbremse – in der Regel zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete – zu reduzieren. Rügt der Mieter den Verstoß innerhalb der ersten 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses, kann er die zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab dem ersten Tag der Vermietung zurückverlangen.
Zwar sieht das Gesetz eine Möglichkeit zur Heilung vor, indem die fehlende Auskunft später nachgeholt wird. Die Heilung wirkt jedoch nicht zurück, sondern entfaltet ihre Wirkung erst zwei Jahre nach der Nachholung der Auskunft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Miete auf dem abgesenkten Niveau gedeckelt.
Wir raten Vermietern von Wohnraum daher, ihre Prozesse zu prüfen und sicherzustellen, dass sämtliche Auskünfte nachweislich vor der Vertragserklärung des Mieters in Textform vorliegen.

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