31.08.2026
Die Mietpreisbremse bis 2029: Teure Fallstricke bei der Auskunftspflicht für Vermieter
Immobilieneigentum ist ein wesentlicher Baustein der Vermögensstrategie, doch im Bereich der Wohnraumvermietung hat sich das rechtliche Umfeld zuletzt massiv verschärft. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Mietpreisbremse bis zum Ende des Jahres 2029 zu verlängern, bleibt das Thema für Vermieter in angespannten Wohnungsmärkten dauerhaft auf der Agenda. Besonders riskant ist dabei die oft unterschätzte vorvertragliche Auskunftspflicht des Vermieters. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur den Verlust seiner kalkulierten Rendite, sondern sieht sich im schlimmsten Fall mit erheblichen Rückforderungsansprüchen konfrontiert.
Die gesetzlichen Regelungen sehen
vor, dass ein Vermieter, der sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse
berufen will, den Mieter hierüber unaufgefordert informieren muss. Dies
betrifft Fälle wie eine höhere Vormiete oder eine Erstvermietung nach
umfassender Modernisierung. Diese Auskunft, die mindestens in Textform zu erfolgen
hat, muss abgegeben werden, bevor der Mieter seine Vertragserklärung abgibt. In
der Praxis bedeutet dies, dass die Information bereits vor der Unterzeichnung
des Mietvertrags vorliegen muss. Ohne diese rechtzeitige Information kann sich
der Vermieter zunächst nicht auf die Ausnahmetatbestände von der
Mietpreisbremse berufen, selbst wenn diese in der Sache unstreitig vorliegen.
Bei einer fehlenden Auskunft
hat der Mieter das Recht, die Miete auf das zulässige Maß der Mietpreisbremse –
in der Regel zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete – zu reduzieren.
Rügt der Mieter den Verstoß innerhalb der ersten 30 Monate nach Beginn des
Mietverhältnisses, kann er die zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab dem ersten
Tag der Vermietung zurückverlangen.
Zwar sieht das Gesetz eine
Möglichkeit zur Heilung vor, indem die fehlende Auskunft später nachgeholt
wird. Die Heilung wirkt jedoch nicht zurück, sondern entfaltet ihre Wirkung
erst zwei Jahre nach der Nachholung der Auskunft. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt die Miete auf dem abgesenkten Niveau gedeckelt.
Wir raten Vermietern von
Wohnraum daher, ihre Prozesse zu prüfen und sicherzustellen, dass sämtliche
Auskünfte nachweislich vor der Vertragserklärung des Mieters in Textform
vorliegen.