31.08.2026

Modernisierungsumlage & Steuern (GModG) – Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026: Die steuerlichen und mietrechtlichen Folgen beim Heizungstausch

Nach monatelangen politischen Debatten hat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) im Juli 2026 den Bundesrat passiert und löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Der Gesetzgeber verabschiedet sich damit von der starren und viel diskutierten „65-Prozent-Pflicht“ für erneuerbare Energien beim Heizungstausch im Bestand und setzt stattdessen auf Technologieoffenheit und eine sogenannte „Biotreppe“. Für Vermieter verändern sich dadurch sowohl die mietrechtlichen Umlagemöglichkeiten als auch die steuerlichen Rahmenbedingungen grundlegend.

Kernpunkte des GModG für den Mietwohnungsbestand
  • Freie Heizungswahl und Technologieoffenheit: Vermieter können im Bestand im Havariefall grundsätzlich wieder frei zwischen verschiedenen Heizsystemen – inklusive moderner Gas- oder Ölheizungen – wählen.
  • Die „Biotreppe“ ab 2029: Wer sich für eine fossile Heizung entscheidet, muss ab 2029 einen schrittweise ansteigenden Anteil biogener Brennstoffe (z. B. Biomethan oder grünen Wasserstoff) nachweisen. Dieser Mindestanteil steigt von 10 % (ab 2029) über 30 % (ab 2035) bis auf 60 % (ab 2040).
  • Vermieter-Beteiligung an den Betriebskosten: Um Mieter vor den hohen Kosten grüner Brennstoffe zu schützen, sieht das GModG vor, dass sich Vermieter beim Einbau neuer fossiler Heizungen ab 2029 zu 50 % an den CO₂-Kosten, Netzentgelten und Bio-Brennstoffkosten beteiligen müssen.
Das Zusammenspiel von Modernisierungsumlage und Förderung
Investiert ein Vermieter in die energetische Modernisierung, kann er die Kosten im Rahmen der mietrechtlichen Vorgaben auf die Mieter umlegen. Hierbei gelten weiterhin strenge Parameter:
Umlagesatz: Jährlich können 8 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden (z. B. für Wärmedämmung oder neue Fenster). Handelt es sich um einen staatlich geförderten Heizungstausch, beträgt der Umlagesatz unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu 10 %.
Zwingender Abzug von Fördermitteln: Erhält der Vermieter staatliche Zuschüsse (z. B. KfW-Förderungen für den Heizungstausch), müssen diese zwingend vorab von den Modernisierungskosten abgezogen werden. Umlagefähig sind ausschließlich die tatsächlich vom Vermieter getragenen Eigenkosten.
Kappungsgrenzen: Die Erhöhung der monatlichen Miete ist innerhalb von sechs Jahren auf maximal 3 Euro pro Quadratmeter gekappt; beim reinen Heizungstausch gilt eine reduzierte Kappungsgrenze von maximal 50 Cent pro Quadratmeter.
 
Steuerliche Einordnung
Aus steuerlicher Sicht sind Aufwendungen für den Heizungstausch im Regelfall als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand zu qualifizieren. Nach den neuen BMF-Richtlinien führt der reine Austausch zu keiner Standardhebung. Vermieter haben zudem das Wahlrecht, diese Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen, um die steuerliche Progression optimal zu nutzen.
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