31.08.2026
KfW-Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ – bis zu 30.000 € Zuschuss pro neu geschaffener Wohneinheit möglich
Leerstehende Bürogebäude, Ladenlokale oder ehemalige Praxen können zu dringend benötigtem Wohnraum werden – und der Bund unterstützt diesen Umbau. Das neue KfW-Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ (Programm Nr. 266) schafft damit attraktive wirtschaftliche Anreize für Eigentümer und Investoren. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Gefördert werden 30 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 100.000 € förderfähige Kosten je neu geschaffener Wohneinheit. Daraus ergibt sich ein Zuschuss von bis zu 30.000 € pro Wohneinheit.
Förderberechtigt sind unter
anderem Privatpersonen, Investoren, sowie juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts.
Gefördert wird die Umwandlung
beheizter Nichtwohngebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile in
Wohnraum.
Als Wohneinheit gelten in einem
abgeschlossenen Zusammenhang liegende und dauerhaft zum Wohnen bestimmte Räume
mit eigenem abschließbaren Zugang sowie den erforderlichen Anschlüssen für
Küche oder Kochnische und Bad/WC, die eine eigenständige Haushaltsführung
ermöglichen.
Eine Förderung kommt nur in
Betracht, wenn sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehören
insbesondere:
- Das Gebäude befindet sich in Deutschland.
- Der ursprüngliche Bauantrag oder die Bauanzeige wurde mindestens fünf Jahre vor Antragstellung eingereicht.
- Die neu geschaffenen Wohnungen werden nach Fertigstellung mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt.
- Nach Abschluss der Maßnahme wird mindestens der energetische Standard Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien (EH 85 EE) erreicht. Für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt der Standard Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare Energien.
- Während der Planung und Umsetzung ist ein Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes einzubinden.
Der Förderantrag ist unmittelbar
bei der KfW zu stellen.
Wesentlich ist, dass vor
Erteilung der Förderzusage grundsätzlich noch nicht mit dem Vorhaben begonnen
wurde. Als Vorhabenbeginn gilt regelmäßig bereits der Abschluss eines
Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Hiervon ausgenommen sind Planungs- und
Beratungsleistungen. Diese dürfen bereits vor Antragstellung beauftragt werden.
Die finanzielle Förderung
verbessert zwar die Wirtschaftlichkeit eines Projekts erheblich, ersetzt jedoch
nicht die rechtlichen Anforderungen an eine Nutzungsänderung.
Vor Beginn eines Umbaus sollte
daher geprüft werden, ob die geplante Wohnnutzung nach den Vorgaben des
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zulässig ist. Je nach Gebäude können
insbesondere Fragen des Brandschutzes, des Schallschutzes, der Belichtung, der Barrierefreiheit,
des Stellplatznachweises oder des Denkmalschutzes Auswirkungen auf die
Genehmigungsfähigkeit des Projekts haben.
Gerade bei ehemaligen Büro- oder
Gewerbegebäuden empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche und technische
Prüfung, um Förderfähigkeit und Genehmigungsfähigkeit miteinander in Einklang
zu bringen.