31.08.2026

KfW-Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ – bis zu 30.000 € Zuschuss pro neu geschaffener Wohneinheit möglich

Leerstehende Bürogebäude, Ladenlokale oder ehemalige Praxen können zu dringend benötigtem Wohnraum werden – und der Bund unterstützt diesen Umbau. Das neue KfW-Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ (Programm Nr. 266) schafft damit attraktive wirtschaftliche Anreize für Eigentümer und Investoren. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Gefördert werden 30 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 100.000 € förderfähige Kosten je neu geschaffener Wohneinheit. Daraus ergibt sich ein Zuschuss von bis zu 30.000 € pro Wohneinheit.

Förderberechtigt sind unter anderem Privatpersonen, Investoren, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Gefördert wird die Umwandlung beheizter Nichtwohngebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile in Wohnraum.
Als Wohneinheit gelten in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und dauerhaft zum Wohnen bestimmte Räume mit eigenem abschließbaren Zugang sowie den erforderlichen Anschlüssen für Küche oder Kochnische und Bad/WC, die eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen.
Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehören insbesondere:
  • Das Gebäude befindet sich in Deutschland.
  • Der ursprüngliche Bauantrag oder die Bauanzeige wurde mindestens fünf Jahre vor Antragstellung eingereicht.
  • Die neu geschaffenen Wohnungen werden nach Fertigstellung mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt.
  • Nach Abschluss der Maßnahme wird mindestens der energetische Standard Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien (EH 85 EE) erreicht. Für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt der Standard Effizienzhaus Denkmal Erneuerbare Energien.
  • Während der Planung und Umsetzung ist ein Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes einzubinden.
Der Förderantrag ist unmittelbar bei der KfW zu stellen.
Wesentlich ist, dass vor Erteilung der Förderzusage grundsätzlich noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt regelmäßig bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Hiervon ausgenommen sind Planungs- und Beratungsleistungen. Diese dürfen bereits vor Antragstellung beauftragt werden.
Die finanzielle Förderung verbessert zwar die Wirtschaftlichkeit eines Projekts erheblich, ersetzt jedoch nicht die rechtlichen Anforderungen an eine Nutzungsänderung.
Vor Beginn eines Umbaus sollte daher geprüft werden, ob die geplante Wohnnutzung nach den Vorgaben des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zulässig ist. Je nach Gebäude können insbesondere Fragen des Brandschutzes, des Schallschutzes, der Belichtung, der Barrierefreiheit, des Stellplatznachweises oder des Denkmalschutzes Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Projekts haben.
Gerade bei ehemaligen Büro- oder Gewerbegebäuden empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche und technische Prüfung, um Förderfähigkeit und Genehmigungsfähigkeit miteinander in Einklang zu bringen. 

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