31.08.2026

Sylt: Nutzungsmöglichkeit von Kellerräumen durch Generalamnestie?

Bei der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 auf Sylt zeichnet sich eine neue Linie ab. Unabhängig von der zulässigen Wohnungszahl soll künftig nur eine Ferienwohnung pro Grundstück/Haus zulässig sein. Gleichzeitig sollen Kellerräume zusätzlich für Ferienwohnzwecke genutzt werden können. Der Bau- und Planungsausschuss hat diese Vorgaben am 13.07.2026 beschlossen – der Bebauungsplan selbst ist damit allerdings noch nicht geändert.

Hintergrund der geplanten Änderung ist das Ziel der Gemeinde Sylt, den dauerhaften Wohnraum im Ortsteil Westerland zu sichern und gleichzeitig die touristische Nutzung planerisch zu steuern. Die Beratungen im Bau- und Planungsausschuss hatten sich in den vergangenen Monaten insbesondere an der Frage entzündet, in welchem Umfang Ferienwohnungen künftig zulässig sein sollen und wie mit (bisher nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen genehmigten) Kellerräumen umzugehen ist.
Die Gemeinde Sylt arbeitet bereits seit Anfang 2024 an der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28, der zwar nur unmittelbare Wirkung für Teile des Ortsteils Westerland hat, dem jedoch Signalwirkung für die übrigen Bebauungspläne der Insel nachgesagt wird. Dies wird allerdings zwischen den Parteien nicht einheitlich gesehen.
Der Ausschuss hat am 13.07.2026 noch keine neue Fassung des Bebauungsplans beschlossen. Er hat zunächst politische Vorgaben für die Überarbeitung der Planunterlagen beschlossen. Erst auf Grundlage dieser überarbeiteten Unterlagen kann der erneute Entwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss gefasst werden. Anschließend folgt erneut die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Nach dem derzeitigen politischen Willen sollen künftig insbesondere folgende Grundsätze gelten:
·      grundsätzlich höchstens eine Ferienwohnung pro Grundstück/Haus,
·      zusätzliche Nutzung von Kellerräumen auch für Ferienwohnzwecke,
·      Beibehaltung des Ziels, Dauerwohnraum dauerhaft zu sichern.
Welche Auswirkungen hat dies für Eigentümer?
Sollte der Bebauungsplan in dieser Form beschlossen werden, soll die Nutzung von Kellerräumen für Ferienwohnzwecke ermöglicht werden. Welche Flächen tatsächlich entsprechend genutzt werden können, hängt von der endgültigen Fassung des Bebauungsplans und den weiteren baurechtlichen Voraussetzungen ab. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob die Keller nur für Dauerwohnen und Ferienvermietung für Menschen nutzbar werden sollen oder ob auch Eigentümer, die nicht vermieten, in diesen Genuss kommen sollen.
Die Beratungen zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 zeigen exemplarisch die planerischen Herausforderungen auf Sylt. Einerseits besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den knappen Dauerwohnraum zu sichern. Andererseits bleibt die touristische Nutzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor der Insel.
Ob diese Lösung den unterschiedlichen Interessen dauerhaft gerecht wird, wird sich im weiteren Bebauungsplanverfahren und nach einem späteren Satzungsbeschluss zeigen.
 

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