Mehr Transparenz für das Transparenzregister: Einsichtnahme durch Jedermann und Prangerwirkung bei Verstößen gegen Meldepflichten

Das vor zwei Jahren eingeführte Transparenzregister wird für Jedermann einsehbar. Nachdem der Zugang zu Eintragungen im Register bisher nur Personen mit einem nachgewiesenen berechtigten Interesse gewährt wurde, wird es ab dem 1. Januar 2020 möglich sein, dass Jedermann ohne Angabe eines Grundes Einsicht in die Eintragungen im Transparenzregister nehmen kann. 

Die Einsichtnahme wird allerdings dahingehend eingeschränkt, dass der Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten nicht veröffentlicht wird. Der wirtschaftlich Berechtigte wiederum kann (gebührenpflichtig) Auskunft über diejenigen Personen (in anonymisierter Form) erhalten, die seine Daten im Transparenzregister abgefragt haben.

Ungeachtet dessen werden ab dem 1. Januar 2020 Bußgeldverstöße auf der Internetseite der zuständigen Aufsichtsbehörden unter Nennung der verantwortlichen natürlichen Personen oder Personenvereinigungen für eine Dauer von fünf Jahren veröffentlicht. Um dieser „Prangerwirkung“ und der damit einhergehenden negativen Öffentlichkeitswirkung zu entgehen, können Verpflichtete ihren Meldepflichten noch bis zum 31. Dezember 2019 nachkommen.

Wenn und soweit noch nicht geschehen, sollten daher alle Verpflichteten ihre Meldepflichten prüfen und gegebenenfalls die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und diese noch vor Jahresende zum Transparenzregister melden.

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