Begrenzte Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Das Bundesfinanzministerium hat am 26.10.2020 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei sind.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (sog. „Aufstockungsbeträge“) sind steuerfrei, wenn die Unternehmen bei der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung berücksichtigen. Die Zuschüsse dürfen den Maximalwert, der an das sozialversicherungsrechtliche Soll-Entgelt gekoppelt ist, nicht überschreiten.

 

Verkennt das Unternehmen, dass für die Arbeitgeberzuschüsse auf die Beitragsbemessungsgrenze und nicht auf ein eventuell höheres Bruttogehalt abgestellt werden muss, liegt eine Überschreitung der steuerfreien Aufstockungsbeträge vor. Eine solche Überschreitung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Über einen längeren Zeitraum können sich die steuerpflichtigen Beträge schnell aufsummieren. 

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