Bundesrat stimmt 4. Corona-Steuerhilfegesetz zu

In seiner Sitzung am vergangenen Freitag hat der Bundesrat seine Zustimmung zum 4. Corona-Steuerhilfegesetz erteilt. Mit dem Gesetz werden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:

• Verlängerung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.

• Die geltende Regelung zur Home-Office Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.

• Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Nicht enthalten ist die im Koalitionsvertrag enthaltene „Super-Abschreibung“.

• Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

• Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird abgeschafft.

• Steuerliche Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG sowie die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

• Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und weitere damit zusammenhängende Fristen und Termine (insb. die zinsfreie Karenzzeit) für 2020 und Folgejahre werden verlängert.

Den zugehörigen Gesetzestext und weitere Erläuterungen können Sie hier abrufen. Das Gesetz tritt formal nach der Verkündigung in Kraft. 

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