BMF-Einführungsschreiben zur Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften

Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde in das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Regelung über sog. „umsatzsteuerliche Kostenteilungsgemeinschaften“ aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die besondere Befreiungsvorschriften für von Personenzusammenschlüssen erbrachte Leistungen vorsieht. Im Rahmen der Ausgabe 1/2022 von „Umsatzsteuer – Neues aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung“ berichteten wir bereits ausführlich über den Entwurf des nunmehr (endlich) final vorliegenden Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das die Finanzverwaltung mit Datum vom 19.7.2022 veröffentlicht hat.

§ 4 Nr. 29 UStG befreit Dienstleistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen gegenüber ihren Mitgliedern, die selbst Tätigkeiten erbringen, die von der Umsatzsteuer befreit sind bzw. mit denen sie gar nicht erst der Umsatzsteuer unterliegen (nicht steuerbare Tätigkeiten), von der Umsatzsteuer. Diese vom Zusammenschluss gegenüber seinen Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen müssen unmittelbar den originären Tätigkeiten der Mitglieder dienen, deren Aufgaben insgesamt dem Gemeinwohl gewidmet sind, was folglich auch für die Leistungen des Personenzusammenschlusses gilt. Überdies sind zwei weitere Voraussetzzungen für die Anwendung von § 4 Nr. 29 UStG von Bedeutung:

1) Dem Zusammenschluss dürfen lediglich die seitens der Mitglieder tatsächlich verursachten Kosten erstattet werden.

2) Die Steuerbefreiung der Kostenteilungsgemeinschaft darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Ziel der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 29 UStG ist somit, die umsatzsteuerbedingte Verteuerung der genannten Leistungen für Unternehmer zu vermeiden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten erbringen, da ein Zukauf von Leistungen grundsätzlich immer der Umsatzsteuer unterliegt, jedoch mit dem gleichzeitigen Versagen des Vorsteuerabzugs einhergeht.

Das BMF-Schreiben vom 19.7.2022 beantwortet nun auf acht Seiten zahlreiche praxisrelevante Fragen – hierbei stehen wohl insbesondere die Themenkomplexe „Dem Gemeinwohl dienen“ und „Wettbewerbsverzerrungen“ im Fokus der Betrachter, da beide Punkte in der Vergangenheit im Hinblick auf ihre Auslegung stark umstritten waren und man in weiten Teilen eher mit einer restriktiven Auslegung der Begriffe rechnete.

FAZIT: Insgesamt scheint sich abzuzeichnen, dass Kostenteilungsgemeinschaften – entgegen den Erwartungen – doch eine größere Bedeutung für die Praxis spielen könnten und dass die Regelungen des § 4 Nr. 29 UStG auch in einigen Fällen „Abhilfe“ für die aufgrund von § 2b UStG entstehenden Umsatzsteuerlasten bedeuten könnten.

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